Gesetzlicher Nichtraucherschutz

Auszug aus der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV):
§ 5 Nichtraucherschutz

Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S.2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595); Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.7.2007 I 1595

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten (*) wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes (**) und die Art der Beschäftigung es zulassen.

(*) Unter Arbeitsstätte versteht man die Arbeitsräume, Treppen und Aufzüge, Umkleide-,Wasch- und Toilettenräume, Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume, Sanitätsräume und Ähnliches .
(**) In diesem Absatz wurde insbesondere an Gastronomie und Hotelbetriebe gedacht, aus dessen „Natur“ es sich ergibt, dass dort geraucht werden kann.



Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.

Umsetzung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes

Eine Umfrage im Jahre 2001 ergab dass 64% aller Beschäftigten ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz unterstützen. Um die Maßnahmen zum Nichtraucherschutz wirksam umzusetzen, sollte die Belegschaft umfassend informiert und einbezogen werden. Es hat sich als hilfreich erwiesen, diese Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung (oder Dienstvereinbarung bei Behörden) festzulegen. Raucherentwöhnungskurse sollten für alle Mitarbeiter zeitgleich mit der Einführung der neuen Regelungen angeboten werden.

Sollte der Arbeitgeber keine verbindliche Regelung zum Nichtraucherschutz einleiten, können die Arbeitnehmer die Unternehmensleitung darauf hinweisen. Sollte daraufhin keine Änderung eintreten, besteht die Möglichkeit die zuständige Gewerbeaufsicht einzuschalten.

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