Werbung für Tabakprodukte
Werbung für Tabakprodukte unterliegt in Deutschland genauen Regeln. Bereits seit 1975 ist das Bewerben von Tabakprodukten im Hörfunk und Fernsehen verboten. Seit dem 1.1.2007 wurde die deutsche Gesetzgebung an die Tabakwerberichtlinie der EU von 2003 angepasst.
Das bedeutet, dass seit Anfang 2007 Werbung für Tabakprodukte auch in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und im Internet verboten ist. Ausgenommen sind Veröffentlichungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tabakindustrie gedacht sind sowie Printmedien, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind. Weiterhin erlaubt ist die Tabakwerbung im Kino, auf Plakaten und auf Gegenständen, wie Feuerzeugen oder Aschenbechern. Das Sponsoring von Veranstaltungen, die auf mehrere EU-Mitgliedsstaaten ausgerichtet sind oder eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben (wie zum Beispiel bei der Formel 1) ist von nun an ebenfalls verboten. Bei diesen Veranstaltungen dürfen auch keine kostenfreien Tabakerzeugnisse zu Werbezwecken verteilt werden.
Zum Hintergrund: Die genannte EU-Richtlinie ("2003/33/EG") sieht eine einheitliche Regelung von Tabakwerbung und -sponsoring für alle EU-Mitgliedsländer vor. Sie soll verhindern, dass Medien, die grenzüberschreitend hergestellt und vertrieben werden, durch die von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen behindert werden. Außerdem verbietet sie Tabakwerbung in den Medien, weil diese vor allem junge Menschen zum Rauchen angeregt. Die Richtlinie trat zum 31. Juli 2005 in Kraft. Bis dahin musste sie von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Da die Bundesregierung eine Klage gegen diesen Beschluss einreichte, verzögerte sich die Umsetzung in Deutschland um weitere anderthalb Jahre. Seit dem 1.1.2007 ist sie aber, wie oben beschrieben, auch in Deutschland geltendes Recht.
Weiterführende Links:
- Das deutsche Tabakgesetz:
Inhaltsverzeichnis mit Links - § 21a des deutschen Tabakgesetzes:
Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG - § 22 deutschen Tabakgesetzes:
Werbeverbote - § 22a deutschen Tabakgesetzes:
Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche - Das deutsche Tabakgesetz als Pdf
- Die Tabakwerberichtlinie der EU 2003
