Rauchen in der Mietwohnung
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. BGH -VIII ZR 37/07 – Urteil vom 5. März 2008) haben Mieterinnen und Mieter die Folgen ihres Zigarettenkonsums für die angemietete Wohnung selber zu tragen, wenn sich dadurch eine Beeinträchtigung der Räume ergibt, die nicht durch Schönheitsreparaturen zu beheben ist.
Unter Schönheitsreparaturen fallen unter anderem Tapezieren, Streichen von Wänden und Böden, etc.. Alle Maßnahmen zur Instandsetzung, die darüber hinausgehen, müssen von der Mieterin bzw. dem Mieter übernommen werden, wenn die entstandenen Schäden auf das Rauchen zurück zu führen sind.
Grundsätzlich gilt Rauchen in Privatwohnungen jedoch als Ausdruck freier Willensentscheidung. Dies haben zwei Urteile auf Landgerichtsebene bestätigt (LG Köln 9 S 188/98, LG Paderborn 1 S 2/00). Auch auf dem Balkon ist das Rauchen gestattet, selbst wenn der Rauch zu anderen Wohnungen zieht (z.B. AG Hamburg 102e II 368/00).
Im Treppenhaus sowie Flur darf das Rauchen verboten werden. Zu der Frage, ob per Mietvertrag ein Rauchverbot in der Wohnung verordnet werden kann, gibt es bisher kein Grundsatzurteil.
