Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit.

§ 10 befasst sich mit dem Thema „Rauchen“. § 28 regelt hiermit zusammenhängende Bußgeldvorschriften.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

§ 28 Bußgeldvorschriften

Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet
  • entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG)

Im Juli 2004 ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt folgendes:

1. Die kostenlose Abgabe von Zigaretten (z. B. zu Werbezwecken) und der Stückverkauf von Einzelzigaretten sind untersagt.
2. Die Mindestgröße von Zigarettenpackungen wurde auf 17 Zigaretten festgeschrieben. Damit wurden die so genannten „Kiddy Packs“ verboten.

Freiwillige Selbstbeschränkung des Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA)

Der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) hat sich im April 1997 verpflichtet, keine Zigarettenautomaten mehr im Umfeld von Schulen oder Jugendzentren anzubringen und bestehende Automaten zu entfernen. Die wesentlichen Punkte der Selbstbeschränkung, der sich die einzelnen Automatenaufsteller anschließen sollen, sind:

1. „Zigarettenautomaten, die an Schulgebäuden oder an Jugendzentren oder auf deren Grundstücken aufgestellt sind, werden innerhalb von drei Monaten abgebaut; an solchen Standorten werden zukünftig keine Automaten mehr angebracht.
2. In einem Sichtfeld von 50 m vom Haupteingang einer Schule oder eines Jugendzentrums und innerhalb der diese Einrichtungen umlaufenden Straßenabschnitte werden ab sofort keine zusätzlichen Automaten mehr aufgestellt. Die in diesen Bereichen bereits aufgestellten Automaten werden im Einvernehmen mit den Vertragspartnern in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut.
3. Auf Außenautomaten wird keine tabakbezogene Werbung zugelassen.

Im Zuge der Änderung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2007, das seitdem ein Abgabeverbot von Tabakwaren an Jugendliche uner 18 Jahren beinhaltet, mussten auch die Zigarettenautomaten so umgerüstet werden, dass Jugendlichen darüber keinen Zugang zu Zigaretten haben. In den meisten Fällen wird das Alter der Käuferinnen und Käufer von Zigaretten aus dem Automaten über die (verpflichtende) Zahlweise per „Geldkarte“ kontrolliert.