26. Jun 2024
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Aus aktuellem Anlass: Änderungen beim Nichtraucherschutz in Deutschland

In diesem Jahr ist in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, über das bereits im Vorfeld viel diskutiert wurde: das Cannabisgesetz. Das neue Gesetz bringt eine Reihe rechtlicher Änderungen mit sich, unter anderem beim Nichtraucherschutz. Auf Bundesebene ergeben sich Anpassungen beim Nichtraucherschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung.

Änderungen im Bundesnichtraucherschutzgesetz

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz regelt in Deutschland den Schutz von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens, insbesondere in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Bisher galten die darin enthaltenen Regelungen für das Rauchen von Zigaretten und anderen Tabakprodukten – daher auch die Bezeichnung des Gesetzes, die das Wort „Raucher“ bzw. „Nichtraucher“ ja bereits beinhaltet. Zum 1.April 2024 sind die Regelungen auf den Konsum von E-Zigaretten und Tabakerhitzern sowie auf das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten ausgeweitet worden. So heißt es in Absatz 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes nun: „Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.“

Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung sorgt für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitsstätte keine Gefahren für die Beschäftigten darstellt und verbleibende Risiken so gering wie möglich gehalten werden.

In Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung wird der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz geregelt. Dort heißt es seit dem 1. April: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

Diesem ersten Absatz folgt ein zweiter, bei dem sich die Formulierung nicht verändert hat. Er betrifft sogenannte „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr“. Insbesondere sind das Gastronomiebetriebe, aber auch beispielsweise Spielhallen und Spielbanken. Dort gilt folgende Regelung: „In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.“ Das heißt, dass beispielsweise ein Gastronomiebetrieb die Rauchbelastung (und seit Kurzem auch die Belastung durch Emissionen von Dampf- und Erhitzungsgeräten) für die dort Beschäftigten möglichst gering halten muss, „so weit wie in zumutbarer Weise möglich“. Es bedeutet allerdings auch, dass die dort Beschäftigten nicht völlig frei von Tabakrauch und Dampf-Emissionen arbeiten. Es sei denn, das Nichtraucherschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes schreibt etwas anderes vor – oder aber die Hausordnung des Betriebes verbietet das Dampfen und Rauchen.

Fazit: Gesetzliche Regelungen sind häufig komplex. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung machen hier keine Ausnahme. Die neuen Regelungen infolge des Cannabisgesetzes bedeuten aber, dass der Schutz der Nichtrauchenden (und nun auch derjenigen, die weder rauchbare Cannabisprodukte noch E-Zigaretten oder Tabakerhitzer konsumieren) erweitert wurde.

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