Baden-Württemberg

Das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetz untersagt seit dem 1. August 2007 das Rauchen in Gaststätten, Schulen, Jugendhäusern, Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Gleiches gilt für Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen, außer Justizvollzugsanstalten.

Diskotheken, Außengastronomie und Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen, ebenso abgetrennte, deutlich gekennzeichnete Nebenräume in Gaststätten, wenn der Nichtraucherschutz gewährleistet werden kann. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 wurden zudem Ausnahmeregelungen für Gaststätten geschaffen, die eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern haben und nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen. Personen unter 18 Jahren muss der Zutritt zu diesen Gaststätten verwehrt sein. In Diskotheken dürfen Raucherräume eingerichtet werden. Allerdings darf sich dort keine Tanzfläche befinden.

Ebenfalls vom Rauchverbot ausgenommen werden können beispielsweise Krankenhäuser mit Patientinnen und Patienten in palliativer oder psychiatrischer Behandlung. Auch für diese Ausnahmen gilt jedoch, dass der Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet sein muss.

Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro, und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.