Der Geruch von Tabakrauch im Büro, in der Werkhalle oder im Pausenraum – das war früher vielerorts Alltag. Heute ist die Situation zum Glück eine andere: Beschäftigte in Deutschland haben ein klares Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Was viele nicht wissen: Dieses Recht ist gesetzlich verankert.
Gesetzlich verankertes Ziel: saubere Luft am Arbeitsplatz
Eine wichtige Grundlage bildet die Arbeitsstättenverordnung. Sie verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, ihre Beschäftigten wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Konkret bedeutet das: Nichtrauchende dürfen nicht durch Tabakrauch gesundheitlich beeinträchtigt werden. Gleiches gilt inzwischen auch für die Dämpfe von E-Zigaretten.
Das bedeutet: Beschäftigte müssen ihr Recht auf rauchfreie Luft nicht erst einfordern oder gar einklagen. Die Verantwortung, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und diese im Zweifel auch nachweisen zu können, liegt bei den Arbeitgebenden.
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung
Aus arbeitsmedizinischer Sicht steht fest: Schon geringe Mengen Tabakrauch können die Gesundheit beeinträchtigen. Deshalb gilt der Schutz am Arbeitsplatz unabhängig davon, wie einzelne Beschäftigte die Situation persönlich einschätzen. Auch wenn jemand angibt, sich durch Rauch nicht gestört zu fühlen, bleibt die Verantwortung bestehen – sie liegt eindeutig beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin.
Dazu heißt es in der Arbeitsstättenverordnung (Paragraf 5): „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Sonderfall: Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr
In einigen Branchen – etwa in der Gastronomie – ist die Lage etwas komplizierter. Hier kann es vorkommen, dass Gäste rauchen dürfen. Die Angestellten, die dort arbeiten und rauchende Gäste bedienen, sind dadurch automatisch deren Tabakrauch ausgesetzt.
Besonderer Schutz für Jugendliche
Außerdem gilt für alle Betriebe in Deutschland das Jugendarbeitsschutzgesetz. Darin ist geregelt, dass im Betrieb an Personen unter 18 Jahren weder Tabak, noch E-Zigaretten, noch Alkohol (bzw. Wein und Bier ab 16 Jahren) abgegeben werden darf.
Rauchfrei am Arbeitsplatz: auch eine Chance für den Ausstieg
Der Arbeitsplatz ist nicht nur ein Ort, an dem Nichtraucherschutz umgesetzt werden soll. Er kann auch ein guter Ausgangspunkt für den Rauchstopp sein. Viele Betriebe bieten inzwischen Unterstützung an – etwa durch Kurse oder Programme zur Tabakentwöhnung. Wie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Rauchstopp ihrer Beschäftigten fördern können, erfahren Sie unter anderem hier.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Regelungen des Nichtraucherschutzes und des Tabakkonsums in Deutschland erfahren Sie hier.