Rauchen bei der Arbeit? Das ist die Rechtslage

Wenn am Arbeitsplatz über das Rauchen gesprochen wird, geht es meist um diese beiden Fragen: Wo im Unternehmen (bzw. auf dem Betriebsgelände) darf geraucht werden (wenn überhaupt)? Und: Zählt die Raucherpause als Arbeitszeit?

Arbeitsstättenverordnung: Anrecht auf rauchfreien Arbeitsplatz
Wo im Betrieb bzw. auf dem Betriebsgelände geraucht werden darf, bestimmt in der Regel der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin (wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht). Ganz frei sind Geschäftsführung und Betriebsrat jedoch nicht in ihrer Entscheidung, wie es der Betrieb mit dem Rauchen hält. Denn bereits seit 2002 gibt es eine gesetzliche Verordnung, die alle nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens schützen soll. Die Rede ist von der sogenannten Arbeitsstättenverordnung, die seit Oktober 2002 einen konsequenten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz vorsieht. Seitdem hat jeder und jede Beschäftigte in Deutschland ein Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen Raucherbereiche im Unternehmen also so auswählen, dass Nichtrauchende keinen Tabakrauch abbekommen.

Rauchverbote in der Gastronomie nicht einheitlich geregelt
Ausnahmen bestehen für „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr“, wie etwa in der Gastronomie. Aber auch hier haben sich – in Form der Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern – deutliche Besserungen ergeben. Allerdings noch nicht überall: In einigen Bundesländern darf in Gaststätten noch geraucht werden. Die dort Beschäftigten rauchen also unter Umständen regelmäßig „passiv“ mit, wenn sie ihrer Arbeit nachgehen.

Die Raucherpause ist – wie das Wort schon sagt – eine Pause und muss als solche nicht bezahlt werden. Viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dulden aber die rauchbedingten Auszeiten. Zuweilen ärgert das die nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen – insbesondere wenn sie den Eindruck haben, dass Raucherinnen und Raucher durch ihre Unterbrechungen insgesamt weniger arbeiten als sie selber. Wenn Rauchende zum Beispiel regelmäßig etwas länger arbeiten, um die Rauchpause auszugleichen, gibt es dagegen in der Regel keine Beschwerden.

Spätestens, wenn es wegen dieser Frage zu Konflikten zwischen Rauchenden und Nichtrauchenden kommt, ist es sinnvoll, dass sich die Geschäftsführung (und falls vorhanden der Betriebsrat) der Sache annimmt und eine Regelung schafft.

Wie sieht die Rechtslage zur Raucherpause aus? 
Die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Pausen einteilen, wird auch durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Darin steht, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden muss. Diese Ruhepause wiederum darf nicht beliebig „gestückelt“ werden. Ganz genau heißt es in dem Gesetz, dass die Ruhepause nicht in kleineren Einheiten als 15 Minuten genommen werden darf. Das bedeutet für Raucherinnen und Raucher, dass sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht in mehreren kurzen über den Tag verteilten Zigarettenpausen nehmen dürfen, sondern diese zusätzlich machen müssen.

Übrigens: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können das Nichtrauchen im Betrieb auch fördern, indem sie für die Beschäftigten einen Rauchstopp-Kurs organisieren (und bezahlen). Weitere Infos finden Sie unter www.rauchfrei-programm.de.

Weitere Informationen zum Thema Rauchen im Betrieb finden Sie in dem Leitfaden „Rauchfrei am Arbeitsplatz“ der BZgA, den Sie auf dieser Seite bestellen oder herunterladen können: https://shop.bzga.de/rauchfrei-am-arbeitsplatz-ein-leitfaden-fuer-betriebe-31040000/