Berlin

Seit dem 1. Januar 2008 darf in Gaststätten, Restaurants und Diskotheken in Berlin nicht mehr geraucht werden.

Mit Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit“ (Nichtraucherschutzgesetz) am 28. Mai 2009 ist eine Ausnahmeregelung für „getränkegeprägte Einraumgaststätten“ geschaffen worden. Danach darf eine Gaststätte als „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet werden, wenn die Fläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und keine vor Ort zubereiteten Speisen angeboten werden. Am Eingang muss deutlich gekennzeichnet werden, dass es sich um eine „Rauchergaststätte“ handelt. Auch Shisha-Gaststätten sind mit dem Änderungsgesetz als Ausnahme in das Nichtraucherschutzgesetz aufgenommen worden. Laut Gesetzestext sind „Shisha-Gaststätten“ solche Gaststätten, „in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.“ Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt.

Weitere Ausnahmeregelungen, die bereits vor der Gesetzesänderung bestanden, betreffen besonders ausgewiesene Räume in Justizvollzugsanstalten, psychiatrischen Einrichtungen oder Abteilungen der Palliativmedizin. Bei allen Ausnahmeregelungen sind jedoch Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen auszuschließen.

Das Rauchverbot gilt weiterhin für öffentliche Einrichtungen, Kranken- und
Pflegehäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs-,
Sport- und Kulturstätten.

Ein Verstoß gegen das Rauchverbot kann mit Bußgeldern bis zu 100 Euro geahndet werden. Betreiberinnen oder Betreiber einer Gaststätte, die der Hinweispflicht nicht nachkommen oder notwendige Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbots nicht ergreifen, müssen mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.