§697 BGB Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
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Liebe Nomade, das war das einzige, was ich zu deiner Zahl heute gefunden habe, was Ines noch nicht aufgelistet hat. Ist das nicht ein, linguistisch gesehen, wunderschöner Satz?
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war
So: Da haben wir also irgendeine Sache, die irgendwo hinterlegt ist und zwar an dem Ort wo diese Sache aufzubewahren war. Dort, so dieses wunderbare Gesetz hat nun auch die Rückgabe zu erfolgen. Derjenige, der sich Verwahrer nennt, also der, der diese Sache hat, ist nicht verpflichtet die Sache irgendwem hinterherzuschleppen.
Wie ist das nun zu verstehen und was hat das mit Nicht mehr Rauchen zu tun?
Antwort Gar nicht und gar nichts. Denn wenn jemand für mich etwas aufbewahrt, weil ich es dort bei ihm hinterlege, meine Schlüssel oder meinen Ausweis oder wegen mir eine Jacke, dann hole ich es mir da natürlich auch wieder ab.
Wie schön, dass es da ein Gesetz gibt, dass das regelt.
Liebe grüße Heike